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Stärkerer Schutz Französischer unternehmen vor Auslandsinvestitionen

Bei Investitionen in Unternehmen gemäß Art. 153-2 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches (Code monétaire et financier) sind sowohl ausländische Investoren verpflichtet, die vorherige Genehmigung des Wirtschaftsministeriums einzuholen. Bisher waren von dieser Genehmigungspflicht lediglich Unternehmen im Bereich der Verteidigung, der Glücksspiele und der spezifische Bereich der Informationstechnologie erfasst. Die neue Regelung betrifft jegliche Unternehmen, welche in den Bereichen Energie, Transport, Wasser- und Gasversorgung, Gesundheit sowie Telekommunikation tätig sind. Es werden alle Investitionen erfasst, die eine Übernahme, einen Anteilserwerb über 33,33% oder den Erwerb eines Geschäftszweigs zum Gegenstand haben. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um eine einvernehmlichen Erwerb oder eine feindliche Übernahme handelt.

Die Genehmigungspflicht soll nach Auffassung des Gesetzgebers eher als Zustimmungsgebot als ein Verbot verstanden werden, welches sicherstellen soll, dass gewisse Standards eingehalten werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so steht den Betroffenen der Rechtsweg vor dem obersten Verwaltungsgericht (Conseil d’Etat) offen.